Ja, seit dem 01. Januar 2019 darf man seine aufblasbare Rettungsweste mit ins Flugzeug nehmen. Jeder Passagier darf fortan je eine Rettungsweste mit maximal zwei (2) CO₂-Patronen und nicht mehr als zwei Ersatzpatronen im Gepäck mitführen. Die bis Ende des Jahres 2018 geltenden Größenbeschränkungen für CO₂-Patronen in Rettungswesten wurden aufgehoben. Diese Änderungen wurden im „Dangerous Goods Panel“ der ICAO, einer Unterorganisation der UNO, beschlossen und in den ICAO T.I. veröffentlicht. Damit sind sie weltweit gültig. Sie wurden ebenfalls in den Gefahrgutbestimmungen der IATA (DGR) übernommen.
♦ Gesetzliche Bestimmungen zur Mitnahme von CO₂-Patronen in Verkehrsflugzeugen
Grundsätzlich sind die Vorgaben zur Mitnahme von CO₂-Patronen gesetzlich in der europäischen Verordnung VO(EU) 965/2012 in Verbindung mit den ICAO Technical Instructions For The Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO T.I.)geregelt. Die ICAO T.I. werden von der International Civil Aviation Organization (ICAO), einer Unterorganisation der UNO, veröffentlicht. Darin werden u. a. die Höchstmengen für gefährliche Güter festgelegt, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden. Sie sind von den Luftfahrtunternehmen weltweit einzuhalten.
Die für Rettungswesten relevanten Bestimmungen und Höchstmengen sind in Tabelle 8-1, Artikel 18 der ICAO T.I. 2017-2018 festgelegt. Für „kleine Druckbehälter/-zylinder, welche in einer selbstaufblasenden persönlichen Sicherheitsausrüstung eingebaut sind wie z. B. einer Rettungsweste“ gelten fortan folgende Regeln:
- Die Mitnahme ist erlaubt
- im oder als aufgegebenes Gepäck.
- im oder als Handgepäck.
- wenn am eigenen Körper mitgeführt.
- Die Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen(s) ist erforderlich.
- Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muss nicht informiert sein.
- Beschränkungen:
- Nicht mehr als eine persönliche Sicherheitsausrüstung pro Person;
- die persönliche Sicherheitsausrüstung muss so verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Auslösung unmöglich ist;
- begrenzt auf Kohlendioxid oder ein anderes geeignetes Gas der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr;
- zum Zweck des Aufblasens;
- die Ausrüstung darf nicht mit mehr als zwei kleinen Druckbehältern/-zylindern ausgerüstet sein; und
- nicht mehr als zwei kleine Ersatzdruckbehälter/-zylinder dürfen mitgeführt werden.
♦ IATA
Die International Air Transport Association (IATA) ist ein Verband, in dem die meisten Luftfahrtunternehmen Mitglied sind. In den IATA-Bestimmungen für gefährliche Güter (DGR) spiegeln sich ebenfalls die Vorgaben aus den ICAO T.I. wider.
In den IATA-DGR-Bestimmungen wird die Höchstmenge für den Transport in Passagierflugzeugen pro Person auf eine (1) aufblasbare Rettungsweste und zwei (2) CO₂-Patronen festgesetzt. Dies gilt für aufgegebenes Gepäck oder für Handgepäck. Die beschriebene Volumenbegrenzung von 50 ml gilt nicht für Rettungswesten, sondern lediglich für andere Geräte. Es ist lediglich die Rede von „kleinen Ersatz-Kartuschen“. In den IATA-Bestimmungen werden jedoch keine kleinen Ersatz-Kartuschen definiert. Hierfür gilt die Definition in Tabelle 8-1, Artikel 18 der ICAO T.I. 2017-2018.
♦ Neue Regelungen zum 01. Januar 2019
Die ICAO hat die neuen Vorschriften ICAO T.I. für die Passagiere und Besatzungsmitglieder neu geordnet und klarer formuliert. Die 50 ml-Volumengrenze (und daraus resultierend die 28g-Grenze) für Patronen gilt damit ab dem 01.01.2019 nicht mehr für aufblasbare Rettungswesten. Damit können aufblasbare Rettungswesten ab dem Jahr 2019 nach Anmeldung endlich im Flugzeug transportiert werden.
Der Transport von aufblasbaren Rettungswesten in der weltweiten Passagier-Luftfahrt ist damit nun deutlich einfacher möglich. In jedem Falle ist für die Mitnahme einer aufblasbaren Rettungsweste mit CO₂-Patronen die Genehmigung des/der Luftfahrtunternehmen erforderlich.
♦ Wichtiger Hinweis
Sowohl die Bundespolizei am Flughafen Frankfurt als auch verschiedene Fluggesellschaften wie z. B. die CONDOR beriefen sich bis Ende 2018 auf die 50 ml-Beschränkung für CO₂-Patronen aus den alten, bis Ende 2018 gültigen ICAO T.I. Sie erlaubten lediglich CO₂-Patronen mit einem Inhalt von max. 28 g CO₂. Aufgrund dieser mangelhaften Größenbeschränkung konnten keine aufblasbaren Rettungswesten außer Kinderwesten oder 100N-Westen transportiert werden. Dank der Neuregelung zum 01.01.2019 ist dies nun möglich. Möglicherweise wurde diese Neuregelung jedoch noch nicht überall übernommen. Daher kann es für einen gewissen Übergangszeitraum noch Probleme beim Lufttransport geben.
Das LBA empfiehlt, dieses Vorgehen bei der Flugbuchung mit dem entsprechenden Luftfahrtunternehmen abzusprechen. Die Luftverkehrsgesellschaften können die Mitnahme verweigern, denn es besteht keine Beförderungspflicht.
Hier finden Sie mehr Infos zum Thema:
- ICAO T.I. 2017-2018, Tabelle 8-1: Artikel 18
- ICAO DGP Final Report des ICAO Dangerous Goods Panels: Siehe Seite 144, Aufzählung 12
♦ Verantwortung bei Fluggesellschaft und Kapitän
Letztendlich ist es jeder Fluggesellschaft und am Schluss jedem Flugkapitän überlassen, ob er die Mitnahme gestattet, denn der Kapitän hat das Hausrecht. Je nach aktueller Lage, beispielsweise gestiegene Terrorismusgefahr, kann er Verbote aussprechen. Die Bundespolizei an den Flughäfen darf das ebenso.
♦ Welche Gefahr geht von einer aufblasbaren Rettungsweste aus?
Effektiv geht von einer aufblasbaren Rettungsweste keine Gefahr für Luftfahrzeug, Besatzung oder Passagiere aus, auch nicht von einer 275N-Weste mit einer 60 g-CO₂-Patrone. Weder das CO₂-Gas noch die Größe der Druckgasbehälter sind problematisch. Selbst wenn es zu einer äußerst unwahrscheinlichen Fehlaktivierung einer aufblasbaren Rettungsweste im Koffer käme, dann wäre das größte Problem, dass der Koffer aufplatzt. Mehr nicht.
An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die ICAO T.I. sogar die Mitnahme von Lawinenrucksäcken erlaubt, die einen deutlich größeren Druckgasbehälter enthalten. Zudem enthalten diese z. T. einen pyrotechnischen Auslösemechanismus.
♦ Wie sollten Sie vorgehen?
Gemäß der ICAO T.I. und der IATA-DGR-Bestimmungen ist für die Mitnahme von Rettungswesten die Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich. Um möglichst viele der Klippen schon im Vorwege zu umschiffen, sollten Sie bereits bei der Buchung des Fluges in Kontakt mit der Airline treten und auf den Wunsch hinzuweisen, Rettungswesten mitzuführen. Daraufhin kann diese Erlaubnis direkt im Ticket vermerkt werden. Mit diesem Eintrag im Ticket werden üblicherweise alle Diskussionen beim Abflug am Flughafen beendet. Ein Hinweis auf den Eintrag im Ticket genügt. Im Einzelfall werden Sie gebeten, Ihren Koffer am Sperrgepäck-Schalter aufzugeben, damit er gesondert durchleuchtet werden kann.
Unser Rat lautet, dass Sie Ihre aufblasbare Rettungsweste und CO₂-Patronen stets anmelden, als Gepäck aufgeben und Sie sie nicht als Handgepäck mitführen. Legen Sie max. eine zusätzliche Ersatzpatrone bei und platzieren Sie diese stets direkt zu der mitgeführten Weste, damit eine inhaltliche Zuordnung möglich ist, falls das Gepäckstück kontrolliert wird.
Eine Mitnahme im Handgepäck ist an den meisten deutschen Flughäfen wie z. B. in Hamburg oder Düsseldorf möglich. Vor allem im Ausland ist das Personal bei der Sicherheitsüberprüfung des Handgepäcks allerdings häufig mangelhaft ausgebildet bzw. lässt nicht mit sich diskutieren. In der Folge werden CO₂-Patronen aus dem Handgepäck häufig abgenommen. Daher checken Sie ihre Rettungsweste stets als Gepäck ein.
♦ Weiterführende Informationen
- ICAO T.I. 2017-2018, Tabelle 8-1: Bestimmungen bezüglich gefährlicher Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden
- IATA DGR: Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden (Unterabschnitt 2.3)
- VO (EU) 965/2012: Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb
- ICAO Guidance Document Doc 9284 – Infectious Substances. International Civil Aviation Organization Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Good by Air, 2005-2006
- LBA Gefahrgutinformationen für Passagiere – Luftfahrt Bundesamt
Weitere Fragen
Wenn wir Sie darüber hinaus Fragen haben, melden Sie sich bitte telefonisch unter 0911 78 53 39 bei uns. Wir werden versuchen, Sie im Vorwege einer Flugreise bestmöglich zu beraten.