ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN SEGELTÖRNS

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN SEGELTÖRNS und YACHT TRAININGS

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN FÜR SEGELTÖRNS und YACHT TRAININGSALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN SEGELTÖRNS und YACHT TRAININGS

ACTIVESAIL SEGELREISEN / Manöver Training Reservierung
Diese Rei­se­be­din­gun­gen ergän­zen die gesetz­li­chen Rege­lun­gen (§§ 651a-m BGB; §§ 4–11 BGB-InfoVO) und regeln das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen Ihnen, dem Teil­neh­mer am Segel­törn und uns, ACTIVESAIL.

I. Abschluss des Rei­se­ver­tra­ges / Manöver Training Reservierung

Mit der Manöver Training Reservierung bie­tet der Törn­teil­neh­mer uns den Abschluss eines Segeltörn Ver­tra­ges auf der Grund­lage der Segeltörn Aus­schrei­bung, der Hin­weise zu der betref­fen­den Reise im Törnpro­spekt und der Inter­net­seite sowie die­ser Törnbe­din­gun­gen ver­bind­lich an. Die Anmel­dung kann münd­lich, schrift­lich, tele­fo­nisch, per Tele­fax oder auf elek­tro­ni­schem Weg erfol­gen. Sie erfolgt durch den Anmel­der auch für alle in der Anmel­dung mit auf geführ­ten Teil­neh­mer, für deren Ver­trags­ver­pflich­tun­gen der Anmel­der wie für seine eige­nen Ver­pflich­tun­gen ein­steht, sofern er eine ent­spre­chende geson­derte Ver­pflich­tung durch aus­drück­li­che und geson­derte Erklä­rung über­nom­men hat.

Der Rei­se­ver­trag kommt mit der Annahme der Anmel­dung durch ACTIVESAIL zustande, für die es kei­ner beson­de­ren Form bedarf. Die min­dest Teil­neh­mer­zahl sind 2 Per­so­nen. Der Törn­teil­neh­mer kann inner­halb von 14 Tagen nach zurück­sen­den des Kun­den Ver­trags — Akzep­tanz Codes an ACTIVESAIL ohne Angabe von Grün­den von dem Ver­trag zurück­tre­ten. Geleis­tete Anzah­lun­gen an ACTIVESAIL wer­den im vol­len Umfang umge­hend an den Kun­den zurück erstat­tet.

II. Zah­lung, Anzah­lung

Die Anzah­lung 50%.- des Rei­se­prei­ses ist inner­halb von 7 Tagen zu leis­ten. Die Rest­zah­lung des Rei­se­prei­ses ist 4 Wochen vor Rei­se­an­tritt fäl­lig und zu leis­ten. Die Törn Teil­neh­mer bil­den gemein­schaft­lich zu glei­chen Tei­len durch Bar­ein­zah­lung die Bord­kasse. Der Skip­per / ist von der Bord­kasse aus­ge­nom­men und wird an Bord / Land wäh­rend des Törns durch die Bord­kasse mit ver­pflegt. Die Stützpunktpauschale in Höhe von € 190.- für das gesamte Schiff wird aus der Bordkasse am Stützpunkt in Bar am Beginn des Törns / Trainings entrichtet. Die Stützpunktpauschale enthält – Endreinigung, Gas, Permit (Befahrensgenemigung der Küstengewässer Slowenien) und Kurtaxe Slowenien.

Wünscht der Kunde die Einreise nach Kroatien fallen neben dem Permit (Befahrensgenehmigung kroatische Küstengewässer) auch die Kurtaxe für Kroatien gesondert an, welche aus der Bordkasse zu begleichen sind.

Stornierungen/Reiserücktrittsversicherung
Der Rücktritt eines Törnteilnehmers muß schriftlich erfolgen und ist nur dann möglich, wenn eine Ersatzperson gestellt wird, welche von Activesail akzeptiert werden muß, und im vollem Umfang in den Vertrag eintritt. Geschieht der Rücktritt bis 4 Wochen vor dem Törn Termin, dann ist die Anzahlung die entsprechende Storno Gebühr. Im Anschluss ist es der komplette Törn Preis. Wir empfehlen deshalb den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung. Hierdurch kann Activesail den übrigen Törn Teilnehmern garantieren, daß ein bereits bestätigter Törn auch weiterhin durchgeführt werden kann.

III. Leis­tun­gen, Beginn und Ende des Segel­törns / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Umfang und Art der von uns ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tun­gen erge­ben sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung von ACTIVESAIL in dem zur betref­fen­den Reise gehö­ri­gen Pro­spekt bzw. der kon­kre­ten Rei­se­aus­schrei­bung im Pro­spekt in Ver­bin­dung mit der indi­vi­du­el­len Buchungs­be­stä­ti­gung. Der offi­zi­elle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jewei­li­gen Anrei­se­tag auf 17.00 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törn Endes in der Regel Freitag bis 18.00 Uhr zu ver­las­sen. Nach Abspra­che mit ACTIVESAIL besteht die Mög­lich­keit bis zum nächs­ten Tag / Samstag 09.00 Uhr an Bord zu über­nach­ten.

IV. Leis­tungs­än­de­run­gen / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Nach Ver­trags­schluss not­wen­dig wer­dende Ände­run­gen wesent­li­cher Rei­se­leis­tun­gen, die von ACTIVESAIL nicht wider Treu und Glau­ben her­bei­ge­führt wer­den, sind nur gestat­tet, soweit die Ände­run­gen nicht erheb­lich sind und den Gesamt­zu­schnitt der gebuch­ten Reise nicht beein­träch­ti­gen.

Der Ein­satz eines ande­ren Schif­fes gilt – bei ähn­li­cher Unter­brin­gung des Kun­den – als nicht erheb­li­che Ände­rung.
Sol­len auf Wunsch des Kun­den noch nach der Buchung der Reise Umbu­chun­gen (Ände­run­gen hin­sicht­lich des Rei­se­ter­mins, des Rei­se­ziels, des Ortes des Rei­se­an­tritts, der Unter­kunft oder der Beför­de­rungs­art) vor­ge­nom­men wer­den, kann ACTIVESAIL ein Umbu­chungs­ent­gelt von bis zu 50.- Euro erhe­ben.

Ein recht­li­cher Anspruch des Teil­neh­mers auf Umbu­chun­gen besteht nicht. Eine Umbu­chung ist maxi­mal bis zum 35. Tag vor Rei­se­an­tritt mög­lich. Danach sind Ände­run­gen nur nach vor­he­ri­gem Rück­tritt vom Rei­se­ver­trag unter den vor­ge­nann­ten Bedin­gun­gen und bei gleich­zei­ti­ger Neu­an­mel­dung durch den Teil­neh­mer mög­lich. Der Teil­neh­mer kann jeder­zeit nach­wei­sen, dass keine oder gerin­gere Kos­ten als die vor­ste­hende Pau­schale durch die Umbu­chung ent­stan­den sind.

Sollte der Teil­neh­mer die Reise nicht antre­ten kön­nen, hat er die Mög­lich­keit, bis zum Rei­se­be­ginn eine Ersatz­per­son zu stel­len, die an sei­ner Stelle in die Rechte und Pflich­ten aus dem Rei­se­ver­trag ein­tritt und die er ACTIVESAIL zuvor anzu­zei­gen hat. ACTIVESAIL kann dem Ein­tritt die­ses Drit­ten wider­spre­chen, wenn die­ser den beson­de­ren Rei­se­er­for­der­nis­sen nicht genügt oder sei­ner Teil­nahme gesetz­li­che Vor­schrif­ten oder behörd­li­che Anord­nun­gen ent­ge­gen­ste­hen. Die in den Ver­trag ein­tre­tende Ersatz­per­son und der ursprüng­lich Rei­sende haf­ten gegen­über ACTIVESAIL für den Rei­se­preis und als Gesamt­schuld­ner für sämt­li­che durch den Ein­tritt der Ersatz­per­son ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten.

Wir emp­feh­len­den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Ver­si­che­rung zur Deckung der Rück­füh­rungs­kos­ten bei Unfall oder Krank­heit sowie einer auch im Aus­land gül­ti­gen Kran­ken­ver­si­che­rung.

V. Rück­tritt und Kün­di­gung durch ACTIVESAIL / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Ist in der Beschrei­bung der Reise aus­drück­lich auf eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl hin­ge­wie­sen und wird diese nicht erreicht, so kann ACTIVESAIL vom Ver­trag zurück­tre­ten, wenn sie die Min­dest­teil­neh­mer­zahl im Pro­spekt bezif­fert sowie den Zeit­punkt ange­ge­ben hat, bis zu wel­chem die Rück­tritts­er­klä­rung dem Teil­neh­mer vor dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn spä­tes­tens zuge­gan­gen sein muss, und er in der Rei­se­be­stä­ti­gung deut­lich les­bar auf diese Anga­ben hin­ge­wie­sen hat.

Ein Rück­tritt ist bis spä­tes­tens 14 Tage vor dem ver­ein­bar­ten Rei­se­be­ginn gegen­über dem Törn­teil­neh­mer zu erklä­ren. Auf den Rei­se­preis geleis­tete Zah­lun­gen wer­den dem Teil­neh­mer umge­hend erstat­tet.

Stört der Teil­neh­mer trotz einer ent­spre­chen­den Abmah­nung durch ACTIVESAIL nach­hal­tig oder ver­hält er sich in sol­chem Maße ver­trags­wid­rig, dass eine Fort­set­zung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses bis zur ver­ein­bar­ten Been­di­gung oder zum Ablauf einer Kün­di­gungs­frist mit ihm unzu­mut­bar ist (z.B. stört er den Törn nach­hal­tig und wider­setzt er sich den Anord­nun­gen des Skip­pers / der Skip­pe­rin), oder sonst stark ver­trags­wid­rig, kann ACTIVESAIL ohne Ein­hal­tung einer Frist den Rei­se­ver­trag kün­di­gen.

Dabei behält ACTIVESAIL den Anspruch auf den Rei­se­preis abzüg­lich des Wer­tes erspar­ter Auf­wen­dun­gen und ggf. Erstat­tun­gen durch Leis­tungs­trä­ger oder ähn­li­che Vor­teile, die sie aus der ander­wei­ti­gen Ver­wen­dung der nicht in Anspruch genom­me­nen Leis­tung erlangt. Even­tu­elle Mehr­kos­ten für die Rück­be­för­de­rung trägt der Stö­rer selbst.

VI. Nicht in Anspruch genom­mene Leis­tun­gen, Törn­ab­bruch durch Teil­neh­mer

Nimmt der Törn­teil­neh­mer ein­zelne Leis­tun­gen infolge vor­zei­ti­ger Rück­reise / Abbruch des Törns, wegen Krank­heit oder aus ande­ren, nicht von ACTIVESAIL zu ver­tre­ten­den Grün­den nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teil­neh­mers auf antei­lige Rück­er­stat­tung des Törn­prei­ses. ACTIVESAIL wird sich bei den ent­spre­chen­den Leis­tungs­trä­gern um Erstat­tung der erspar­ten Auf­wen­dun­gen bemü­hen und zahlt – jedoch ohne Aner­ken­nung einer recht­li­chen Pflicht – ersparte Auf­wen­dun­gen zurück, sobald und soweit diese von Leis­tungs­trä­gern tat­säch­lich an ACTIVESAIL zurück­er­stat­tet wor­den sind.

VII. Obliegenheiten des Teil­neh­mers, Abhilfe, Frist­set­zung vor Kün­di­gung des Teil­neh­mers

Der Törn­teil­neh­mer hat auf­tre­tende Män­gel unver­züg­lich dem Skip­per oder dem Büro von ACTIVESAIL unter der unten genann­ten Adresse/Telefonnummer anzu­zei­gen und dort ist um Abhilfe zu ersu­chen. Unter­lässt es der Teil­neh­mer schuld­haft, einen Man­gel anzu­zei­gen, so tritt ein Anspruch auf Min­de­rung nicht ein. Jeder Man­gel ist mög­lichst schrift­lich (z.B. im Log­buch) fest­zu­hal­ten.

Wird die Rei­se­leis­tung nicht ver­trags­ge­mäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe ver­lan­gen, wobei ACTIVESAIL die Abhilfe ver­wei­gern kann, wenn sie unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. ACTIVESAIL kann in der Weise Abhilfe schaf­fen, dass sie eine gleich– oder höher­wer­tige Ersatz­leis­tung erbringt.

Wird eine Reise infolge eines Man­gels erheb­lich beein­träch­tigt und leis­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen den Rei­se­ver­trag kün­di­gen, wobei aus Beweis­grün­den die schrift­li­che Erklä­rung emp­foh­len wird. ACTIVESAIL infor­miert dies­be­züg­lich über die Pflicht des Kun­den, einen auf­ge­tre­te­nen Man­gel unver­züg­lich anzu­zei­gen, sowie dar­über, dass vor der Kün­di­gung des Rei­se­ver­tra­ges (§ 651e BGB) eine ange­mes­sene Frist zur Abhil­fe­leis­tung zu set­zen ist.

Der Bestim­mung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Rei­se­ver­an­stal­ter ver­wei­gert wird oder wenn die sofor­tige Kün­di­gung des Ver­trags durch ein beson­de­res Inter­esse des Rei­sen­den gerecht­fer­tigt wird.

VIII. Mit­wir­kung des Törn­teil­neh­mers / 

Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Der Teil­neh­mer ist ver­pflich­tet, bei auf­ge­tre­te­nen Leis­tungs­stö­run­gen im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über die Scha­dens­min­de­rungs­pflicht mit­zu­wir­ken, even­tu­elle Schä­den zu ver­mei­den oder gering zu hal­ten. Es obliegt dem Teil­neh­mer, vor der Reise ggf. durch sei­nen Haus­arzt über­prü­fen zu las­sen, ob seine kör­per­li­che Kon­sti­tu­tion die Teil­nahme an einem Segel­törn mit den hier typi­schen Bean­spru­chun­gen (ggf. auch Schwim­men im tie­fen Was­ser) zulässt.

Sofern der Teil­neh­mer aktiv Tätig­kei­ten der Segel­rou­tine durch­führt, (z.B. Fest­ma­cher, Scho­ten u. ähn­li­ches bedient) hat der Teil­neh­mer dies ordent­lich, im Sinne guter See­mann­schaft im Rah­men sei­ner Fähig­kei­ten zu tun. Sieht sich der Teil­neh­mer außer­stande guter See­mann­schaft nach­zu­kom­men, hat er dies unver­züg­lich dem Skip­per mit­zu­tei­len. Der Teil­neh­mer wird in die­sem Fall aus Sicher­heits­grün­den von der Bord­rou­tine aus­ge­nom­men.

IX. Haf­tungs­be­schrän­kung des Rei­se­ver­an­stal­ters /

Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Die ver­trag­li­che Haf­tung von ACTIVESAIL für Schä­den, die nicht Kör­per­schä­den sind, ist pro Törn und Kun­den auf den drei­fa­chen Rei­se­preis beschränkt, soweit ein Scha­den weder vor­sätz­lich noch grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurde oder soweit der Rei­se­ver­an­stal­ter für einen dem Kun­den ent­ste­hen­den Scha­den allein wegen eines Ver­schul­dens eines Leis­tungs­trä­gers ver­ant­wort­lich ist.

Für alle gegen ACTIVESAIL gerich­te­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung, die nicht auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit beru­hen, ist die Haf­tung von ACTIVESAIL für Sach­schä­den auf die Höhe des drei­fa­chen Rei­se­prei­ses pro Reise und Kunde beschränkt. Die genann­ten Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Ansprü­che, die nach Mon­trea­ler Über­ein­kom­men wegen des Ver­lusts von Rei­se­ge­päck gege­ben sind.

X. Infor­ma­ti­ons­pflich­ten über Iden­ti­tät des aus­füh­ren­den Luft­fahrt­un­ter­neh­mens

 Der Rei­se­ver­an­stal­ter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 ver­pflich­tet, den Teil­neh­mer über die Iden­ti­tät des jewei­li­gen Luft­fahrt­un­ter­neh­mens sämt­li­cher im Rah­men der gebuch­ten Reise ggf. zu erbrin­gen­den Flug­be­för­de­rungs­leis­tun­gen bei Buchung zu infor­mie­ren.

Steht/stehen die aus­füh­rende Flug­ge­sell­schaft bzw. die aus­füh­ren­den Flug­ge­sell­schaf­ten zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fest, so muss der Rei­se­ver­an­stal­ter diejenige/n Fluggesellschaft/en nen­nen, die die Flug­be­för­de­rung wahr­schein­lich durch­füh­ren wird/werden und unver­züg­lich sicher­stel­len, dass der Kunde unver­züg­lich Kennt­nis der Iden­ti­tät erhält, sobald diese fest­steht bzw. diese fest­ste­hen.

Glei­ches gilt, wenn die aus­füh­rende Flug­ge­sell­schaft wech­selt. Die Black List der EU ist auf der Inter­net­seite http://air-ban.europa.eu und auf der Inter­net­seite sowie in den Geschäfts­räu­men von ACTIVESAIL  ein­seh­bar. Die Liste wird von der EU stän­dig aktualisiert.

XI. Pass– und Visu­mer­for­der­nisse, gesund­heits­po­li­zei­li­che Vor­schrif­ten

ACTIVESAIL infor­miert Staats­an­ge­hö­rige des Staa­tes, in dem die Reise ange­bo­ten wird, über Pass– und Visu­mer­for­der­nisse und gesund­heits­po­li­zei­li­che For­ma­li­tä­ten (z.B. poli­zei­lich vor­ge­schrie­bene Imp­fun­gen und Atteste), die für die Reise und den Auf­ent­halt erfor­der­lich sind. Für Ange­hö­rige ande­rer Staa­ten gibt das zustän­dige Kon­su­lat Aus­kunft. Der Törn­teil­neh­mer ist für die Ein­hal­tung aller für die Durch­füh­rung der Reise wich­ti­gen Vor­schrif­ten selbst ver­ant­wort­lich.

Alle Nach­teile, die aus der Nicht­be­fol­gung die­ser Vor­schrif­ten erwach­sen, gehen zu sei­nen Las­ten, aus­ge­nom­men, der Rei­se­ver­an­stal­ter hat seine Hin­weis­pflich­ten ver­schul­det nicht erfüllt. Ins­be­son­dere Zoll– und Devi­sen­vor­schrif­ten im Aus­land sind ein­zu­hal­ten. Der Teil­neh­mer ist selbst ver­ant­wort­lich für das Beschaf­fen und Mit­füh­ren der not­wen­di­gen Rei­se­do­ku­mente (z.B. für even­tu­ell nötige Visa) und muss selbst dar­auf ach­ten, dass sein Rei­se­pass oder sein Per­so­nal­aus­weis für die Reise eine aus­rei­chende Gül­tig­keit besitzt.

Hat der Teil­neh­mer ACTIVESAIL beauf­tragt, für ihn behörd­li­che Doku­mente, etwa ein Visa zu bean­tra­gen, so haf­tet ACTIVESAIL nicht für die recht­zei­tige Ertei­lung die­ser Doku­mente durch deut­sche oder aus­län­di­sche Behör­den, son­dern nur, sofern sie gegen eigene Pflich­ten ver­sto­ßen und selbst die Ver­zö­ge­rung ver­schul­det hat.

XII. Aus­schluss von Ansprü­chen / Anzei­ge­fris­ten, Ver­jäh­rung

Rei­se­ver­trag­li­che Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind inner­halb eines Monats nach der ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Been­di­gung der Reise gegen­über ACTIVESAIL unter der unten genann­ten Adresse gel­tend zu machen. Der Skip­per ist nicht ermäch­tigt, Ansprü­che ent­ge­gen­zu­neh­men oder über diese zu befin­den.

Nach Ablauf der ein­mo­na­ti­gen Frist kann der Rei­sende Ansprü­che nur gel­tend machen, wenn er ohne Ver­schul­den an der Ein­hal­tung der Frist ver­hin­dert wor­den ist oder wenn es sich um delik­ti­sche Ansprü­che han­delt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmel­dung von Gepäck­schä­den, Zustel­lungs­ver­zö­ge­run­gen bei Gepäck oder Gepäck­ver­lust im Zusam­men­hang mit Flü­gen. Diese sind bin­nen 7 Tage bei Gepäck­ver­lust und bin­nen 21 Tagen bei Gepäck­ver­spä­tung nach Aus­hän­di­gung des Gepäcks anzu­zei­gen, wobei emp­foh­len wird, unver­züg­lich an Ort und Stelle die Scha­dens­an­zeige bei der zustän­di­gen Flug­ge­sell­schaft zu erhe­ben.

Glei­cher­ma­ßen ist der Ver­lust, die Beschä­di­gung oder die Fehl­lei­tung von Rei­se­ge­päck der ört­li­chen Rei­se­lei­tung oder dem Rei­se­ver­an­stal­ter gegen­über anzu­zei­gen.

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Rei­se­ver­trag­li­che Ansprü­che des Teil­neh­mers nach §§ 651c bis 651f BGB ver­jäh­ren in einem Jahr. Die Ver­jäh­rung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Ver­trag enden sollte. Schwe­ben zwi­schen dem Kun­den und ACTIVESAIL Ver­hand­lun­gen über den Anspruch oder die den Anspruch begrün­den­den Umstände, sonst die Ver­jäh­rung gehemmt, bis der Teil­neh­mer oder ACTIVESAIL die Ver­hand­lun­gen ver­wei­gert. Die Ver­jäh­rung tritt frü­hes­tens 3 Monate nach dem Ende der Hem­mung ein. Ansprü­che aus uner­laub­ter Hand­lung unter­lie­gen der gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­frist.

XIII. Sons­ti­ges / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns

Die Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Bestim­mun­gen hat nicht die Unwirk­sam­keit des gesam­ten Rei­se­ver­tra­ges zur Folge. Auf die­sen Ver­trag fin­det aus­schließ­lich deut­sches Recht Anwen­dung. ACTIVESAIL kann an ihrem Sitz ver­klagt wer­den. ACTIVESAIL kann den Kun­den an des­sen Wohn­sitz ver­kla­gen. Soweit der Teil­neh­mer Kauf­mann oder juris­ti­sche Per­son des pri­va­ten oder des öffent­li­chen Rech­tes oder eine Per­son ist, die ihren Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­ort im Aus­land hat, oder deren Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist, wird als Gerichts­stand der Sitz von ACTIVESAIL ver­ein­bart.

Stand Dezem­ber 2017

Reservierung Segeltörn Adria