ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN SEGELTÖRNS und YACHT TRAININGS
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN SEGELTÖRNS und YACHT TRAININGS
ACTIVESAIL SEGELREISEN / Manöver Training Reservierung
Diese Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4–11 BGB-InfoVO) und regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen, dem Teilnehmer am Segeltörn und uns, ACTIVESAIL.
I. Abschluss des Reisevertrages / Manöver Training Reservierung
Mit der Manöver Training Reservierung bietet der Törnteilnehmer uns den Abschluss eines Segeltörn Vertrages auf der Grundlage der Segeltörn Ausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Törnprospekt und der Internetseite sowie dieser Törnbedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit auf geführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch ACTIVESAIL zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Die mindest Teilnehmerzahl sind 2 Personen. Der Törnteilnehmer kann innerhalb von 14 Tagen nach zurücksenden des Kunden Vertrags — Akzeptanz Codes an ACTIVESAIL ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Geleistete Anzahlungen an ACTIVESAIL werden im vollen Umfang umgehend an den Kunden zurück erstattet.
II. Zahlung, Anzahlung
Die Anzahlung 50%.- des Reisepreises ist innerhalb von 7 Tagen zu leisten. Die Restzahlung des Reisepreises ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten. Die Törn Teilnehmer bilden gemeinschaftlich zu gleichen Teilen durch Bareinzahlung die Bordkasse. Der Skipper / ist von der Bordkasse ausgenommen und wird an Bord / Land während des Törns durch die Bordkasse mit verpflegt. Die Stützpunktpauschale in Höhe von € 190.- für das gesamte Schiff wird aus der Bordkasse am Stützpunkt in Bar am Beginn des Törns / Trainings entrichtet. Die Stützpunktpauschale enthält – Endreinigung, Gas, Permit (Befahrensgenemigung der Küstengewässer Slowenien) und Kurtaxe Slowenien.
Wünscht der Kunde die Einreise nach Kroatien fallen neben dem Permit (Befahrensgenehmigung kroatische Küstengewässer) auch die Kurtaxe für Kroatien gesondert an, welche aus der Bordkasse zu begleichen sind.
Stornierungen/Reiserücktrittsversicherung
Der Rücktritt eines Törnteilnehmers muß schriftlich erfolgen und ist nur dann möglich, wenn eine Ersatzperson gestellt wird, welche von Activesail akzeptiert werden muß, und im vollem Umfang in den Vertrag eintritt. Geschieht der Rücktritt bis 4 Wochen vor dem Törn Termin, dann ist die Anzahlung die entsprechende Storno Gebühr. Im Anschluss ist es der komplette Törn Preis. Wir empfehlen deshalb den Abschluß einer Reiserücktrittsversicherung. Hierdurch kann Activesail den übrigen Törn Teilnehmern garantieren, daß ein bereits bestätigter Törn auch weiterhin durchgeführt werden kann.
III. Leistungen, Beginn und Ende des Segeltörns / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Umfang und Art der von uns vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von ACTIVESAIL in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung im Prospekt in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Der offizielle Beginn (Zutritt zum Schiff) wird für den jeweiligen Anreisetag auf 17.00 Uhr gelegt. Das Schiff ist am Tage des Törn Endes in der Regel Freitag bis 18.00 Uhr zu verlassen. Nach Absprache mit ACTIVESAIL besteht die Möglichkeit bis zum nächsten Tag / Samstag 09.00 Uhr an Bord zu übernachten.
IV. Leistungsänderungen / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von ACTIVESAIL nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Der Einsatz eines anderen Schiffes gilt – bei ähnlicher Unterbringung des Kunden – als nicht erhebliche Änderung.
Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann ACTIVESAIL ein Umbuchungsentgelt von bis zu 50.- Euro erheben.
Ein rechtlicher Anspruch des Teilnehmers auf Umbuchungen besteht nicht. Eine Umbuchung ist maximal bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Teilnehmer möglich. Der Teilnehmer kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
Sollte der Teilnehmer die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er ACTIVESAIL zuvor anzuzeigen hat. ACTIVESAIL kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber ACTIVESAIL für den Reisepreis und als Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
Wir empfehlenden Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung.
V. Rücktritt und Kündigung durch ACTIVESAIL / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann ACTIVESAIL vom Vertrag zurücktreten, wenn sie die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Teilnehmer vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist bis spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Törnteilnehmer zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Teilnehmer umgehend erstattet.
Stört der Teilnehmer trotz einer entsprechenden Abmahnung durch ACTIVESAIL nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist (z.B. stört er den Törn nachhaltig und widersetzt er sich den Anordnungen des Skippers / der Skipperin), oder sonst stark vertragswidrig, kann ACTIVESAIL ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen.
Dabei behält ACTIVESAIL den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
VI. Nicht in Anspruch genommene Leistungen, Törnabbruch durch Teilnehmer
Nimmt der Törnteilnehmer einzelne Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise / Abbruch des Törns, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von ACTIVESAIL zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung des Törnpreises. ACTIVESAIL wird sich bei den entsprechenden Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen und zahlt – jedoch ohne Anerkennung einer rechtlichen Pflicht – ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit diese von Leistungsträgern tatsächlich an ACTIVESAIL zurückerstattet worden sind.
VII. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Teilnehmers
Der Törnteilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich dem Skipper oder dem Büro von ACTIVESAIL unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Teilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Jeder Mangel ist möglichst schriftlich (z.B. im Logbuch) festzuhalten.
Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei ACTIVESAIL die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ACTIVESAIL kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich– oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. ACTIVESAIL informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
VIII. Mitwirkung des Törnteilnehmers /
Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einem Segeltörn mit den hier typischen Beanspruchungen (ggf. auch Schwimmen im tiefen Wasser) zulässt.
Sofern der Teilnehmer aktiv Tätigkeiten der Segelroutine durchführt, (z.B. Festmacher, Schoten u. ähnliches bedient) hat der Teilnehmer dies ordentlich, im Sinne guter Seemannschaft im Rahmen seiner Fähigkeiten zu tun. Sieht sich der Teilnehmer außerstande guter Seemannschaft nachzukommen, hat er dies unverzüglich dem Skipper mitzuteilen. Der Teilnehmer wird in diesem Fall aus Sicherheitsgründen von der Bordroutine ausgenommen.
IX. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters /
Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Die vertragliche Haftung von ACTIVESAIL für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Törn und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen ACTIVESAIL gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung von ACTIVESAIL für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
X. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Teilnehmer über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren.
Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und unverzüglich sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen.
Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und auf der Internetseite sowie in den Geschäftsräumen von ACTIVESAIL einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
XI. Pass– und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften
ACTIVESAIL informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass– und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Törnteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll– und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (z.B. für eventuell nötige Visa) und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
Hat der Teilnehmer ACTIVESAIL beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet ACTIVESAIL nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat.
XII. Ausschluss von Ansprüchen / Anzeigefristen, Verjährung
Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber ACTIVESAIL unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Der Skipper ist nicht ermächtigt, Ansprüche entgegenzunehmen oder über diese zu befinden.
Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben.
Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
Wir empfehlen unseren Versicherungspartner Pantaenius.
Reisevertragliche Ansprüche des Teilnehmers nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und ACTIVESAIL Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, sonst die Verjährung gehemmt, bis der Teilnehmer oder ACTIVESAIL die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
XIII. Sonstiges / Allgemeine Reisebedingungen Segeltörns
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. ACTIVESAIL kann an ihrem Sitz verklagt werden. ACTIVESAIL kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ACTIVESAIL vereinbart.
Stand Dezember 2017